Satzung des Schützenlustzugs “Further Engel” gegr.2005 

§ 1 Name des Zuges: 

Der Zug trägt den Namen “Further Engel”.

§ 2 Sinn und Zweck des Zuges: 

Der Zug trägt zur Brauchtumspflege des Neusser Bürger Schützenfestes bei. Außerdem fördert er das Kameradschaftsgefühl.

§ 3 Die Organe des Zuges:

Die Zugführung setzt sich aus dem Oberleutnant, Leutnant und Feldwebel zusammen, wobei der Oberleutnant der Zugführer ist. Der Vorstand besteht aus dem Oberleutnant, Leutnant, Feldwebel, Kassenführer und Schriftführer.

§ 4 Mitgliedschaft:

Der Zug besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Feldkuraten. Die Mitglieder erkennen diese Satzung an. Sie sind Repräsentanten des Zuges und haben sich dementsprechend in der Öffentlichket zu verhalten.

§ 4.1 Mitglieder des Zuges:

§ 4.1.1 Aktive Mitgliedschaft:

Die aktive Mitgliedschaft des Zuges kann jeder männliche Bürger erwerben, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein aktives Mitglied kann nur nach schriftlichem Antrag an die Zugführung einstimmig auf der Versammlung aufgenommen werden.

§ 4.1.2 Passive Mitgliedschaft:

Die passive Mitgliedschaft des Zuges kann jeder männliche Bürger erwerben, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein passives Mitglied kann nur nach schriftlichem Antrag an die Zugführung einstimmig auf der Versammlung aufgenommen werden. Passive Mitglieder können an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Zuges “Further Engel” teilnehmen. Es ist ihnen freigestellt.

§ 4.1.3 Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder werden von dem Zugvorstand einstimmig zum Ehrenmitglied ernannt. Ehrenmitglieder haben weder Rechte noch Pflichten und zahlen keine Zugbeiträge.

§ 4.1.4 Feldkurat:

Der Zug hat optional einen oder mehrere Feldkurate, die der Pfarrgemeinde Christ König in Neuss verbunden sind. Ein Feldkurat wird von dem Zugvorstand einstimmig zum Feldkurat ernannt. Ein Feldkurat hat das Recht auf Antrag und Versammlungsbeschluss (einfache Mehrheit) an Schützenfest aktiv im Rahmen seiner Möglichkeiten teilzunehmen. Ansonsten hat ein Feldkurat keine weiteren Rechte und Pflichten und muss auch keinen Zugbeitrag entrichten.

§ 4.2 Ausscheiden aus dem Zug:

§ 4.2.1 Austritt:

Wenn sich ein Mitglied dazu entschließt aus dem Zug auszutreten, sollte er dies schriftlich bei dem derzeitigen Oberleutnant einreichen, wenn möglich mit Angaben von Gründen. Nach dem Austritt besteht kein Anspruch auf Auszahlung der geleisteten Beiträge oder Strafen.

§ 4.2.2 Ausschluss:

Mitglieder können mit einem Versammlungsbeschluss (2/3 Mehrheit) ausgeschlossen werden, wenn:

  1. ihr Auftreten in der Öffentlichkeit oder ihre Handlungsweise geeignet sind den Zweck und die Ziele des Zuges zu gefährden oder das Ansehen des Zuges zu schädigen.
  2. ein Mitglied nach einer dritten Aufforderung den Beitrag ohne triftigen Grund nicht bezahlt und auf den folgenden Versammlungen nicht erscheint.

Nach dem Ausschluss besteht kein Anspruch auf Auszahlung der geleisteten Beiträge oder Strafen.

§ 5 Gastschützen:

Gastschütze kann jeder männlich Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Gastschütze kann nur nach schriftlichem Antrag an die Zugführung einstimmig auf der Versammlung zum Gastschützen für ein Jahr werden. Gastschützen zahlen keinen Zugbeitrag, sondern nur ihren Mitgliedsbeitrag für die Schützenlust und den Neusser Bürger Schützenverein. Für Gastschützen gilt der gleiche Strafenkatalog. Sie besitzen aber kein Stimmrecht. Den Antrag auf Gastschütze kann man beliebig oft stellen.

§ 6 Beiträge:

Die Beiträge sind monatlich per Dauerauftrag oder per Einmalzahlung bis zum 1.Februar des Jahres auf das Zugkonto zu überweisen. Bei Zahlungsverzug ist eine Strafe in der gleichen Höhe wie der ausstehende Beitrag zu entrichten. Zurzeit (Stand: 05.01.2008) ist ein Monatsbeitrag von 5 bis 7€ zu entrichten. Eine Änderung des Monatsbeitrags kann nur von einer 2/3 Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung durchgesetzt werden. Die Zinsen, Spendengelder und Strafen kommen der Zugkasse zugute.
Passive Mitglieder zahlen den gleichen Beitrag wie aktive Mitglieder (5€ monatlich, bzw. 60€ jährlich).

§ 7 Kassenprüfung:

Die Kasse wird mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung durch die zwei auf der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Zugführung kann jederzeit weitere Kassenprüfungen anordnen.

§ 8 Versammlung:

Die Termine der Versammlungen werden in einem Terminplan festgelegt, der an der Jahreshauptversammlung ausgeteilt wird. Versammlungsort: Treff 4 You. Die Versammlung wird durch den Oberleutnant oder Leutnant eröffnet und geleitet.

§ 9 Stimmrecht:

Im Schützenlustzug “Further Engel” haben nur aktive Mitglieder Stimmrecht. Nur bei Sonderfällen, die die passiven Mitglieder betreffen, haben diese auch Stimmrecht.

§ 10 Wahlen: 

Alle zwei Jahre wird der Vorstand des Schützenlustzuges “Further Engel” von der Jahreshauptversammlung gewählt. Neben dem Vorstand werden ebenfalls für zwei Jahre zwei Kasenprüfer von der Jahreshauptversammlung gewählt.

§ 10.1 Ablauf: 

Bevor die Wahlen beginnen wird von der noch amtierenden Zugführung ein Wahlleiter bestimmt. Dieser leitet und moderiert die anstehende Wahl zum Oberleutnant und bestimmt zwei Wahlhelfer für das Stimmzettel auszählen. Hiernach stellt der Sprecher der Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Zugvorstandes.

§ 10.2 Wahl des Oberleutnants: 

Der Wahlleiter eröffnet die Wahl indem er nach Kandidaten für den Oberleutnant fragt. Nachdem alle Kandidaten ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt haben das Amt zu übernehmen, schließt der Wahlleiter die Kandidatenliste und es beginnt die Abstimmung. Auf Antrag nur eines stimmberechtigten Mitgliedes des Zuges muss die Wahl geheim (per Stimmzettel) erfolgen. Ansonsten wird offen (per Handzeichen) gewählt. Gewählt wird der Oberleutnant mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung. Eine Briefwahl ist ebenfalls rechtens, sofern die Stimme rechtzeitig in einem versiegelten Umschlag bei der Zugführung eingegangen ist.

§ 10.3 Wahl des Leutnants, Feldwebels, Kassierers & Schriftführers: 

Der Wahlleiter hat seinen Dienst erfüllt. Es übernimmt der neu gewählte Oberleutnant. Der Oberleutnant eröffnet die Wahlen indem er nach Kandidaten für den Leutnant/Feldwebel/Kassierer/Schriftführer fragt. Nachdem alle Kandidaten ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt haben das Amt zu übernehmen, schließt der Oberleutnant die Kandidatenliste und es beginnt die Abstimmung. Auf Antrag nur eines stimmberechtigten Mitgliedes des Zuges muss die Wahl geheim (per Stimmzettel) erfolgen. Ansonsten wird offen (per Handzeichen) gewählt. Gewählt wird der Leutnant/Feldwebel/Kassierer/Schriftführer mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung. Eine Briefwahl ist ebenfalls rechtens, sofern die Stimme rechtzeitig in einem versiegelten Umschlag bei der Zugführung eingegangen ist.

§ 10.4 Wahl der Kassenprüfer: 

Nach der Wahl des neuen Vorstandes werden zwei neue Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt. Hierfür werden zunächst geeignete Kandidaten gesucht, wenn diese ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt haben das Amt zu übernehmen, schließt der Oberleutnant die Kandidatenliste und es beginnt die Abstimmung. Als Kassenprüfer werden immer ein aktives und ein pasives Zugmitglied gewählt, wobei das aktive Mitglied der Sprecher der Kassenprüfer ist. Auf Antrag nur eines stimmberechtigten Mitgliedes des Zuges muss die Wahl geheim (per Stimmzettel) erfolgen. Ansonsten wird offen (per Handzeichen) gewählt. Gewählt werden die Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung. Eine Briefwahl ist ebenfalls rechtens, sofern die Stimme rechtzeitig in einem versiegelten Umschlag bei der Zugführung eingegangen ist. Das Amt des Kassenprüfers darf man nicht länger als zwei Jahre am Stück ausüben.

§ 10.5 Stellvertreter: 

Der Stellvertreter des Oberleutnants ist der Leutnant. Der Leutnant hat keinen Stellvertreter. Bei Abwesenheit wird dieser, sofern dies nötig ist, von dem ranghöchsten Schützen vertreten. Der Stellvertreter des Feldwebels kann vom Feldwebel selber auf der Jahreshauptversammlung aus den Mitkandidaten ernannt werden, dies ist aber nicht zwingend notwendig. Falls dies nicht geschieht, wird er bei Abwesenheit, sofern dies nötig ist, von dem ranghöchsten Schützen vertreten. Der Stellvertreter des Kassierers ist der Feldwebel. Der Stellvertreter des Schriftführers wird vom Schriftführer selbst auf der Jahreshauptversammlung aus den Mitkandidaten ernannt.

§ 11 Jahreshauptversammlung: 

Die Jahreshauptversammlung findet an einem Samstag im Januar statt. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung werden spätestens 4 Wochen vor der Versammlung durch den Vorstand verteilt. 

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Tagesordnung:

  1. Bericht des Oberleutnants 
  2. Bericht des Schriftführers 
  3. Kassenbericht des Kassierers 
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Aussprache 
  6. Ernennung des Wahlleiters und Bestimmung der Wahlhelfer 
  7. Antrag auf Entlastung des Vorstandes durch den Sprecher der Kassenprüfer
  8. Neu-/ Ersatzwahlen (nur alle zwei Jahre ab 2006)
  9. Anträge auf Satzungsänderung
  10. Beitragsfestsetzung
  11. Sonstiges 

Neu gewählt werden laut Satzung:

  1. Oberleutnant (2 Jahre)
  2. Leutnant (2 Jahre)
  3. Feldwebel (2 Jahre)
  4. Kassierer (2 Jahr)
  5. Kassenprüfer (ein aktiver und ein passiver Schütze auf 2 Jahre)
  6. Schriftführer (2 Jahre)
  7. Festausschuss (4 Schützen wenn erforderlich)

§ 12 Anträge: 

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich und spätestens 2 Wochen vorher beim Oberleutnant, Leutnant oder Feldwebel eingereicht werden. Alle Anträge, die in dieser Zeit eingereicht worden sind, werden in die Tagesordnung aufgenommen.

§ 13 Schützenfest: 

Der Antreteplan für das Neusser Bürger Schützenfest wird vom Oberleutnant, Leutnant und Feldwebel ausgearbeitet und schriftlich bekannt gegeben. Der Antreteplan wird mindestens eine Woche vor dem Oberstehrenabend an alle Zugmitglieder ausgehändigt. Vor dem Schützenfest findet ein Löhnungsappell statt. Ort und Zeit stehen im Antreteplan. Die Strafkarten werden vom Feldwebel auf dem Löhnungsappell ausgeteilt.

§ 14 Orden und Beförderungen: 

Ordensverleihungen und Beförderungen werden vom Oberleutnant, Leutnant und Feldwebel beschlossen und während der Schützenfesttage oder der Krönung bekannt gegeben und überreicht. 

§ 15 Königsschießen: 

Der Termin sollte unmittelbar nach dem Neusser Bürger Schützenfest sein. Der jeweilige ehemalige König entscheidet in welcher Art und Weise das Schießen ausgetragen wird. Die Königsermittlung sollte so gewählt werden, dass keiner der aktiven Schützen einen Vorteil hat, so dass die Chancengleichheit gewahrt bleibt.

§ 16 Zugkrönung: 

Der jeweilige König ist dazu angehalten eine Krönung nach seinen Möglichkeiten auszurichten.

§ 17 Königswürden: 

Die Königskette und Zugsau müssen an allen Tagen des Schützenfestes getragen werden (Ausnahme: Fackelzug & Parade). Diese Orden sind Wanderorden und werden nach dem Schützenfest dem Oberleutnant zur Verwahrung zurückgegeben, bis er sie wieder an die neuen Ordensträger verleiht.

§ 18 Außerordentliche Zugversammlung: 

Eine außerordentliche Zugversammlung beruft die Zugführung nach eigenem Ermessen oder auf den schriftlichen Antrag von 2/3 der aktiven Mitglieder des Zuges “Further Engel” zum schnellst möglichen Termin ein.

  1. Der Vorstand kann die Tagesordnung ergänzen.
  2. Jede ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Zugmitglieder anwesend sind.

§ 19 Fackelbau: 

Der Schützenlustzug “Further Engel” baut nach Möglichkeit und Abstimmung auf der Versammlung eine Großfackel oder kleine Fackeln.

§ 20 Ausflug: 

Ein Ausflug wird nach Abstimmung und Gelegenheit auf der Versammlung einmal im Jahr durchgeführt.

§ 21 Auflösung: 

Der Antrag auf Auflösung bedarf die Unterzeichnung von 2/3 der aktiven Zugmitglieder oder des gesamten Vorstandes. Die Auflösung des Schützenlustzugs “Further Engel” erfolgt nur nach einstimmigem Beschluss aller aktiven Mitglieder.

§ 22 Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Zuges: 

Nach Auflösung oder Aufhebung des Schützenlustzuges “Further Engel” fällt das gesamte Vermögen einem karitativen Zweck zu (z.B.: Jugend Christ König). 

§ 23 Satzungsänderung: 

Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Schützenlustzuges “Further Engel” auf einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Versammlung beschlossen werden.

 

Diese Satzung wurde am 26.03. 2006 einstimmig für gültig und richtig anerkannt.

Änderungen in den Paragraphen §4.1, §6, §12, §13 und §15 wurden am 13.01.07 auf der Jahreshauptversammlung einstimmig beschlossen.

Diese Satzung wurde am 08.03.2008 vollständig überarbeitet und danach einstimmig für gültig und richtig anerkannt.

Eine Änderung des Paragraphen §4.1.4 wurde am 9.1.2010 auf der Jahreshauptversammlung einstimmig beschlossen.